Wurde unter der Geltung der Grazer Bauordnung von 1881 lediglich dem Grunde nach die Verpflichtung zur Herstellung eines Gehsteiges an einer Bundesstraße rechtskräftig ausgesprochen, die Anordnung zur Herstellung aber einem späteren Bescheid überlassen, so kann die Herstellung des Gehsteiges ab dem Inkrafttreten der Steiermärkischen Bauordnung 1968 mit Rücksicht auf deren § 10 Abs 3, der in bezug auf Gehsteige an Bundesstraßen Anliegerleistungen ausdrücklich ausschließt, nicht mehr angeordnet werden, da auch diese Anordnung ein konstitutiver Verwaltungsakt (Vollziehungsverfügung) ist und somit die Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschwerdeerlassung beachtet werden muss.Wurde unter der Geltung der Grazer Bauordnung von 1881 lediglich dem Grunde nach die Verpflichtung zur Herstellung eines Gehsteiges an einer Bundesstraße rechtskräftig ausgesprochen, die Anordnung zur Herstellung aber einem späteren Bescheid überlassen, so kann die Herstellung des Gehsteiges ab dem Inkrafttreten der Steiermärkischen Bauordnung 1968 mit Rücksicht auf deren Paragraph 10, Absatz 3,, der in bezug auf Gehsteige an Bundesstraßen Anliegerleistungen ausdrücklich ausschließt, nicht mehr angeordnet werden, da auch diese Anordnung ein konstitutiver Verwaltungsakt (Vollziehungsverfügung) ist und somit die Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschwerdeerlassung beachtet werden muss.