Verwaltungsgerichtshof
22.11.1971
0738/71
Das Neuerungsverbot bezieht sich auf tatsächliches Vorbringen und auf solches Rechtsvorbringen, zu dessen Beurteilung weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, keineswegs aber auf rechtliche Argumente, die sich auf den festgestellten Sachverhalt beziehen.