Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.1971

Geschäftszahl

0738/71

Rechtssatz

Das Neuerungsverbot bezieht sich auf tatsächliches Vorbringen und auf solches Rechtsvorbringen, zu dessen Beurteilung weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, keineswegs aber auf rechtliche Argumente, die sich auf den festgestellten Sachverhalt beziehen.