Die Verwaltungsbehörde ist nicht berechtigt, eine Entscheidung des Gerichtes, die die Voraussetzung ihrer Entscheidung bildet, auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen (hier: Entscheidung über Konkurseröffnung als Voraussetzung der Entscheidung nach § 139 Abs 2 lit a GewO).Die Verwaltungsbehörde ist nicht berechtigt, eine Entscheidung des Gerichtes, die die Voraussetzung ihrer Entscheidung bildet, auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen (hier: Entscheidung über Konkurseröffnung als Voraussetzung der Entscheidung nach Paragraph 139, Absatz 2, Litera a, GewO).