Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1971

Geschäftszahl

0367/71

Rechtssatz

Die Verwaltungsbehörde ist nicht berechtigt, eine Entscheidung des Gerichtes, die die Voraussetzung ihrer Entscheidung bildet, auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen (hier: Entscheidung über Konkurseröffnung als Voraussetzung der Entscheidung nach Paragraph 139, Absatz 2, Litera a, GewO).