Die Vorschrift des § 5 Abs 2 StVO wäre sinnlos, würde aus ihr nicht die Verpflichtung abgeleitet werden können, dass sich der in Frage kommende Personenkreis dieser Untersuchung zu unterziehen hat.Die Vorschrift des Paragraph 5, Absatz 2, StVO wäre sinnlos, würde aus ihr nicht die Verpflichtung abgeleitet werden können, dass sich der in Frage kommende Personenkreis dieser Untersuchung zu unterziehen hat.