Verwaltungsgerichtshof
20.04.1972
0365/71
GRS wie 1365/67 E 20. November 1967 RS 1
Die Vorschrift des Paragraph 5, Absatz 2, StVO wäre sinnlos, würde aus ihr nicht die Verpflichtung abgeleitet werden können, dass sich der in Frage kommende Personenkreis dieser Untersuchung zu unterziehen hat.