Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.1972

Geschäftszahl

0365/71

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1365/67 E 20. November 1967 RS 1

Stammrechtssatz

Die Vorschrift des Paragraph 5, Absatz 2, StVO wäre sinnlos, würde aus ihr nicht die Verpflichtung abgeleitet werden können, dass sich der in Frage kommende Personenkreis dieser Untersuchung zu unterziehen hat.