Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.1972

Geschäftszahl

0365/71

Rechtssatz

Eine Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung des Lenkers kann dann nicht mehr vorliegen, wenn auf Grund einer bereits durchgeführten klinischen Untersuchung feststeht, dass der Lenker nicht alkoholisiert ist (Folgerung aus diesem RS: solange aber eine derartige Feststellung noch nicht getroffen wurde, besteht für den Lenker die Verpflichtung den Alkotest durchzuführen).