Verwaltungsgerichtshof
20.04.1972
0365/71
Eine Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung des Lenkers kann dann nicht mehr vorliegen, wenn auf Grund einer bereits durchgeführten klinischen Untersuchung feststeht, dass der Lenker nicht alkoholisiert ist (Folgerung aus diesem RS: solange aber eine derartige Feststellung noch nicht getroffen wurde, besteht für den Lenker die Verpflichtung den Alkotest durchzuführen).