Eine Partei die einen Anwalt mit ihrer Vertretung in einer Verwaltungsrechtssache betraut, ermächtigt diesen im allgemeinen auch, die in dieser Sache ergehenden Bescheide und sonstigen behördlichen Erledigungen in Empfang zu nehmen, und erteilt ihm sohin Zustellungsvollmacht im Sinne des § 26 Abs 1 AVG (Hinweis E 25.2.1960, 1250/58, VwSlg 5222 A/1960).Eine Partei die einen Anwalt mit ihrer Vertretung in einer Verwaltungsrechtssache betraut, ermächtigt diesen im allgemeinen auch, die in dieser Sache ergehenden Bescheide und sonstigen behördlichen Erledigungen in Empfang zu nehmen, und erteilt ihm sohin Zustellungsvollmacht im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, AVG (Hinweis E 25.2.1960, 1250/58, VwSlg 5222 A/1960).