Verwaltungsgerichtshof
16.02.1971
1760/70
GRS wie 0116/56 E 25. Mai 1960 RS 1
Wenn einer Partei der gleiche Bescheid zweimal zu verschiedenen Zeitpunkten zugestellt wurde, so ist dieser Vorgang von der die Zustellung bewirkenden Behörde zu vertreten und hat auch dieser in Kauf zu nehmen, daß durch die in der zweiten Zustellung neu eröffnete Rechtsmittelfrist der Termin für das rechtzeitige Einbringen eines Rechtsmittels verlängert wird, soweit nicht der Bescheid bereits auf Grund der ersten Zustellung in Rechtskraft erwachsen ist.