Der Umstand, dass jemand, dem der Führerschein entzogen worden ist, auf die Benützung eines Kraftfahrzeuges aus beruflichen Gründen angewiesen sein will, rechtfertigt nicht die Lenkung eines KFZ ohne Führerschein (Hinweis E 9.5.1962, 21/62, 22/62).
Der Wiederaufnahmeantrag stellt nicht das geeignete Mittel dar, den Fehler der im Verwaltungsverfahren unterbliebenen Feststellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten zu bekämpfen (Hinweis E 7.5.1951, 541/50, VwSlg 2078 A/1951).
Der Wiederaufnahmewerber muß schon im Antrag angeben, wann er vor dem Vorhandensein des von ihm geltend gemachten Beweismittels Kenntnis erlangt hat. Ein Fehlen der Angaben über die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages kann nicht nach § 13 Abs 3 AVG als Formgebrechen angesehen und dementsprechend behandelt werden.Der Wiederaufnahmewerber muß schon im Antrag angeben, wann er vor dem Vorhandensein des von ihm geltend gemachten Beweismittels Kenntnis erlangt hat. Ein Fehlen der Angaben über die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages kann nicht nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG als Formgebrechen angesehen und dementsprechend behandelt werden.