Die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage nach den §§ 25 ff GewO ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Genehmigung und Versagung der Genehmigung sind daher bei sonstiger Rechtswidrigkeit (Hinweis E 11.11.1963, 1555/63 und E 11.12.1968, VwSlg 7469 A/1968) an das Vorliegen eines Antrages gebunden, der von einer hiezu legitimierten Partei eingebracht worden ist.Die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage nach den Paragraphen 25, ff GewO ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Genehmigung und Versagung der Genehmigung sind daher bei sonstiger Rechtswidrigkeit (Hinweis E 11.11.1963, 1555/63 und E 11.12.1968, VwSlg 7469 A/1968) an das Vorliegen eines Antrages gebunden, der von einer hiezu legitimierten Partei eingebracht worden ist.