Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.1970

Geschäftszahl

1324/69

Rechtssatz

Es ist unzulässig, die Versagung der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage auf die Erwägung zu stützen, der Antragsteller werde in der Betriebsanlage eine durch den Genehmigungsantrag (und seine Gewerbeberechtigung) nicht gedeckte Tätigkeit enthalten und im Rahmen dieser Tätigkeit den Nachbarn nicht zumutbare Immissionen erzeugen.