Verwaltungsgerichtshof
01.07.1970
1324/69
Es ist unzulässig, die Versagung der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage auf die Erwägung zu stützen, der Antragsteller werde in der Betriebsanlage eine durch den Genehmigungsantrag (und seine Gewerbeberechtigung) nicht gedeckte Tätigkeit enthalten und im Rahmen dieser Tätigkeit den Nachbarn nicht zumutbare Immissionen erzeugen.