Verwaltungsgerichtshof
01.07.1970
1324/69
Die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage nach den Paragraphen 25, ff GewO ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Genehmigung und Versagung der Genehmigung sind daher bei sonstiger Rechtswidrigkeit (Hinweis E 11.11.1963, 1555/63 und E 11.12.1968, VwSlg 7469 A/1968) an das Vorliegen eines Antrages gebunden, der von einer hiezu legitimierten Partei eingebracht worden ist.