Liegen der Verwaltungsbehörde einander widersprechende Gutachten mehrer Sachverständiger vor, so hat sie in der Begründung des Bescheides anzugeben, welche Erwägungen maßgebend gewesen seien, das eine Beweismittel dem anderen vorzuziehen. Es steht der Behörde gewiß frei, in solchen Fällen dem Gutachten des einen Sachverständigen einen größeren Beweiswert beizumessen, wenn sie die Umstände, die sie dazu veranlassen, in der im Rahmen der Begründung eines Bescheides näher anzuführenden Beweiswürdigung darlegt.
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E 18.9.1970, 983/69 #2