Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0625/69

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7850 A/1970

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0625/69

Entscheidungsdatum

14.09.1970

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Rechtssatz

Im Erk vom 18. Dezember 1968, 835/68, wurde zum Ausdruck gebracht, daß der VwGH nicht die Möglichkeit besitzt, in derselben Rechtssache von einer bereits in einem Vorerkenntnis ausgesprochenen Rechtsansicht bei Prüfung des Ersatzbescheides in einem verstärkten Senate abzugehen. Wohl fällt die nach Paragraph 63, VwGG begründete Bindung, wie in dem Erk. v. 16. Juni 1969, 53/69, ausgesprochen wurde, im Falle der Änderung einer Rechtslage weg. Doch ist die Änderung der Rechtsprechung des VwGH eben keine Änderung der Rechtslage, und der VwGH ist, da er mit den Vorerkenntnissen für diese Fälle nicht nur die Behörde, sondern auch sich gebunden hat, nach den Gegebenheiten des Falles verpflichtet, die angefochtenen Bescheide auf der Grundlage seiner für die belangte Behörde durch die Vorerkenntnisse maßgebend gewordenen Rechtsanschauung zu prüfen, auch wenn er diese Rechtsanschauung inzwischen verlassen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969000625.X01

Im RIS seit

13.06.2002

Dokumentnummer

JWR_1969000625_19700914X01

Rechtssatz für 0625/69

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7850 A/1970

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0625/69

Entscheidungsdatum

14.09.1970

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs4;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 1378/68 E VS 4. Mai 1970 VwSlg 7789 A/1970 RS 1; (RIS: abwh)

Rechtssatz

Erwägungen über die Vermietbarkeit von Wohnobjekten in den Amortisationszeiträumen. (Alte Rechtsprechung zu Paragraph 129, der Bauordnung für Wien, durch E vom 4. Mai 1970, Zl. 1378/68 geändert!). Berücksichtigung des Umstandes, daß der Wandel der Anschauung der Bevölkerung bezüglich der an eine Wohnung zu stellenden Anforderungen nicht in allen Bevölkerungskreisen gleichmäßig eingetreten ist; Hinweis auf Pensionisten oder andere Gruppen mit niederem Einkommen, insbesondere auch auf Fremdarbeiter.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969000625.X02

Im RIS seit

13.06.2002

Dokumentnummer

JWR_1969000625_19700914X02