Gemäß § 45 Abs 2 AVG 1950 hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Beweiswürdigung zu beurteilen, ob sie eine Tatsache als erwiesen annimmt, und hat zu begründen, welche Umstände sie zu diesem Urteil veranlaßt haben.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950 hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Beweiswürdigung zu beurteilen, ob sie eine Tatsache als erwiesen annimmt, und hat zu begründen, welche Umstände sie zu diesem Urteil veranlaßt haben.