Unrichtigkeiten, die nicht erst bei der Erlassung des Bescheides sondern schon im Zuge des Ermittlungsverfahrens unterlaufen sind können im Wege einer Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG 1950 und damit ohne vorausgegangenes rechtsförmliches Verfahren nicht behoben werden.Unrichtigkeiten, die nicht erst bei der Erlassung des Bescheides sondern schon im Zuge des Ermittlungsverfahrens unterlaufen sind können im Wege einer Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 und damit ohne vorausgegangenes rechtsförmliches Verfahren nicht behoben werden.