Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.1969

Geschäftszahl

1523/68

Rechtssatz

Die Anwendbarkeit des Rechtsinstitutes der Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, daß eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind.