Verwaltungsgerichtshof
29.10.1969
1523/68
Unrichtigkeiten, die nicht erst bei der Erlassung des Bescheides sondern schon im Zuge des Ermittlungsverfahrens unterlaufen sind können im Wege einer Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 und damit ohne vorausgegangenes rechtsförmliches Verfahren nicht behoben werden.