Ein durch das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer OHG oder KG bedingtes Zuwachsen des Anteiles bei allen übrigen Gesellschaftern (Art 7 Nr 15, 4 EinfVO handelsrechtliche Vorschriften) ist keine gebührenpflichtige Überlassung eines Geschäftsanteiles, es sei denn, dass nur einige von mehreren verbleibenden Gesellschaftern den Ausscheidenden entfertigen (Hinweis E 24.1.1956, 1052/65, E 19.10.1955, 3452/54 und E 8.2.1956, 2121/55).Ein durch das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer OHG oder KG bedingtes Zuwachsen des Anteiles bei allen übrigen Gesellschaftern (Artikel 7, Nr 15, 4 EinfVO handelsrechtliche Vorschriften) ist keine gebührenpflichtige Überlassung eines Geschäftsanteiles, es sei denn, dass nur einige von mehreren verbleibenden Gesellschaftern den Ausscheidenden entfertigen (Hinweis E 24.1.1956, 1052/65, E 19.10.1955, 3452/54 und E 8.2.1956, 2121/55).
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E 18.9.1969, 383/68 #1