Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1969

Geschäftszahl

0383/68

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat die Rechtsgrundlage des Paragraph 289, Absatz 2, BAO nicht verlassen, wenn sie das auslösende Moment für die Gebührenpflicht in einer anderen Urkunde als die Abgabenbehörde erster Instanz erblickt und die Begründung in der Berufungsentscheidung dementsprechend ausgewechselt hat (Zur Identität der Verfahrensgrundlage vergleiche auch E 4.11.1953, 1708/51). Eine solche rechtliche Neuwürdigung kann ohne Anhörung des Abgabepflichtigen erfolgen (Hinweis E 16.9.1955, 2800/53, VwSlg 1230 F/1955).

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E 18.9.1969, 383/68 #2

Beachte

y17075;