Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0044/68

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7511 A/1969

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0044/68

Entscheidungsdatum

19.02.1969

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Begriff "Beweisaufnahme" im Sinne der Paragraphen 45 und 52 AVG 1950 umfasst auch die aus dem Sachverständigenbefund gezogenen Schlüsse (Sachverständigenurteil), welche daher dem Parteiengehör unterliegen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Gutachten Parteiengehör Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968000044.X01

Im RIS seit

28.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2010

Dokumentnummer

JWR_1968000044_19690219X01

Rechtssatz für 0044/68

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7511 A/1969

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0044/68

Entscheidungsdatum

19.02.1969

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Stützt sich die Entscheidung einer Behörde allein auf ein schlüssiges und dem übrigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht widersprechendes Sachverständigengutachten, so müssen die besonderen Erwägungen, von denen sich die Behörde bei der Würdigung des Sachverständigengutachtens hat leiten lassen, nicht angeführt werden.

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968000044.X02

Im RIS seit

28.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2010

Dokumentnummer

JWR_1968000044_19690219X02

Entscheidungstext 0044/68

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 7511 A/1969

Geschäftszahl

0044/68

Entscheidungsdatum

19.02.1969

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Werner und die Hofräte Dr. Striebl, Dr. Rath, Kobzina und Dr. Hrdlicka als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungskommissär Dr. Traxler, über die Beschwerde des EF in H, vertreten durch Dr. Wolfgang Holzinger, Rechtsanwalt in Braunau am Inn, Linzer Straße 5, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 19. Oktober 1967, Zl. 159.774-III-12 K/67, betreffend Verweigerung der Nachsicht vom Befähigungsnachweis für das Kraftfahrzeugmechanikergewerbe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie die Gewährung der Nachsicht vom Befähigungsnachweis für das Kraftfahrzeugmechanikergewerbe unter Ausschluss des Lehrlingshaltungsrechtes und beschränkt auf Service- und Überwachungsarbeiten am Volkswagen in einem Standort in XY, Gemeinde H: Hinsichtlich des im Paragraph 23, a Absatz 2, der GewO vorgeschriebenem Erfordernisses einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung führte der Beschwerdeführer folgendes an: Er übe mehrere Gewerbe, darunter das Schlosserhandwerk und das Landmaschinenbauergewerbe, aus. Im zweiten Weltkrieg habe er bei einer Kraftfahrzeuginstandsetzungsstaffel durch längere Zeit gedient.

Beim Volkswagen-Vertragshändler R. habe er sich einer entsprechenden Schulung unterzogen. In einem - ablehnenden - Gutachten bezweifelte die Landesinnung der Kraftfahrzeugmechaniker für Oberösterreich u.a. die Richtigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers, dass er sich einer entsprechenden Schulung bei dem Volkswagen-Vertragshändler R. unterzogen habe. Dieser führe in seinem - im Akt des Verwaltungsverfahrens nicht enthaltenen - Schreiben vom 3. Mai 1967 lediglich aus, dass er den Beschwerdeführer zur Durchführung von Service- und Überwachungsarbeiten an Volkswagen für hinreichend befähigt halte. Der Vertragshändler erwähne jedoch mit keinem Wort den Besuch von Schulungen durch den Beschwerdeführer. In einer Stellungnahme zu diesem Gutachten brachte der Beschwerdeführer u. a, vor, dass die hinreichende tatsächliche Befähigung durch folgende Umstände gegeben sei: Kenntnisse im Schlosserhandwerk und Landmaschinenbauergewerbe; Erfahrungen durch den langjährigen Besitz eines Volkswagens, an dem - ebenso wie an den Volkswagen zweier Betriebsangehöriger - alle Reparaturen selbst vorgenommen werden würden; Absolvierung eines 14-tägigen Kurses bei dem Volkswagen-Händler R.; dreijähriger Militärdienst, und zwar Vornahme von Reparaturarbeiten bei einer Instandsetzungsstaffel.

Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie gab mit dem angefochtenen Bescheid dem Ansuchen des Beschwerdeführers keine Folge und verweigerte gemäß Paragraph 23, a Absatz 2, der GewO die beantragte Nachsicht. Dagegen richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof hat über sie erwogen:

Die Begründung des angefochtenen Bescheides enthält zunächst einen Hinweis auf Paragraph 23, a Absatz 2, der GewO, wonach das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie die Nachsicht vom Befähigungsnachweis für ein konzessioniertes Gewerbe u.a. nur dann erteilen darf, wenn eine hinrechende tatsächliche Befähigung des Nachsichtswerbers angenommen werden kann. Die belangte Behörde verweist sodann auf das ablehnende Gutachten der zuständigen Landesinnung in der Sektion Gewerbe der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich. Im Anschluss wird der Inhalt eines Gutachtens der gewerbetechnischen Abteilung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie wörtlich wiedergegeben. Dieses geht von den Angaben des Beschwerdeführers über seine Tätigkeit im zweiten Weltkrieg aus, über die Belege nicht hätten beigebracht werden können. Dann heißt es in dem Gutachten, dass der Beschwerdeführer bei einem Volkswagen-Händler mit einer Werkstätte einen 14-tägigen Kurs über die Durchführung von Servicearbeiten besucht haben soll; ein Zeugnis über den Besuch dieses Kurses hätte der Nachsichtswerber nicht beigelegt. Der Beschwerdeführer habe das Kraftfahrzeugmechanikergewerbe nicht erlernt und auch nicht in diesem Gewerbe gearbeitet. Deshalb solle nicht bezweifelt werden, dass er sich als Schlosser und Landmaschinenbauer Kenntnisse und Fertigkeiten erworben habe, die auch für die Ausübung des Kraftfahrzeugmechanikergewerbes wertvoll seien. Es könne jedoch nicht angenommen werden, dass er allein auf Grund dieser Kenntnisse und Fertigkeiten sowie auf Grund fallweiser Reparatur- und Überwachungsarbeiten an seinem eigenen Volkswagen und an den Volkswagen zweier Betriebsangehöriger über alle Kenntnisse verfüge, die für die selbstständige Ausübung des angestrebten Gewerbes vorausgesetzt werden müssten. Diesem Gutachten folgt der nachstehend angeführte Schluss-Satz: "Das Bundesministerium konnte bei dieser Sachlage eine hinreichende tatsächliche Befähigung des Nachsichtswerbers nicht annehmen und musste daher schon aus diesem Grunde die erbetene Nachsicht verweigern."

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der angefochtene Bescheid nicht hinreichend begründet sei. Es werde zwar das Gutachten der gewerbetechnischen Abteilung wiedergegeben, ohne dass aber der Inhalt des Gutachtens gewürdigt werde. Der Beschwerdeführer präzisierte in der über Aufforderung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG 1965 vorgelegten Ergänzung der Beschwerde dieses Vorbringen dahin gehend, dass er dadurch in dem ihm gemäß Paragraph 60, AVG 1950 gewährleisteten Recht auf ausreichende Bescheidbegründung verletzt worden sei. Die belangte Behörde verweist in ihrer Gegenschrift zu diesem Vorbringen auf den oben im Wortlaut angeführten Schluss-Satz der Bescheidbegründung.

Der belangten Behörde ist insofern beizupflichten, als sich eine behördliche Entscheidung auch allein auf ein schlüssiges und dem übrigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht widersprechendes Sachverständigengutachten zu stützen vermag, ohne dass die besonderen Erwägungen, von denen sich die Behörde bei der Würdigung des Sachverständigengutachtens hatte leiten lassen, angeführt werden müssten. Der Beschwerdeführer rügt aber auch, dass das Gutachten der gewerbetechnischen Abteilung sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren, er habe einen Kurs bei dem Volkswagen-Händler R. über die Durchführung von Servicearbeiten besucht, in Zweifel gezogen habe. Zufolge der bereits oben erwähnten Beschwerdeergänzung soll dieses Vorbringen dahin gehend verstanden werden, dass in der völlig unbegründeten Nichtbeachtung der als Urkunde anzusehenden - im Akt des Verwaltungsverfahrens allerdings nicht enthaltenen - Bescheinigung über den Kursbesuch ein Ermessensmissbrauch durch die belangte Behörde liege, worin ein Verstoß gegen Paragraph 45, Absatz 2, VwGG 1950 zu erblicken sei.

Die Beschwerde erweist sich insofern als begründet, als die belangte Behörde das Gutachten der gewerbetechnischen Abteilung ihrer Entscheidung zu Grunde legte, ohne vorher der in den Paragraphen 37 und 45 Absatz 3, AVG 1950 begründeten Verpflichtung zur Gewährung des Parteiengehörs zu genügen. Darin liegt nicht, wie der Beschwerdeführer annimmt, ein Ermessensmissbrauch, weil die Würdigung von Beweisen keine Ermessenssache ist. Wohl kann dies aber einen auch für die verwaltungsgerichtliche Prüfung wesentlichen Verfahrensmangel darstellen, den der Verwaltungsgerichtshof zufolge Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 aus eigenem wahrzunehmen hat. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, dem Beschwerdeführer von dem Gutachten der gewerbetechnischen Abteilung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie als einem Sachverständigengutachten Kenntnis zu geben. Nach der Aktenlage ist dies nicht geschehen. Es könnte zwar eingewendet werden, dass sich das Gutachten ausschließlich auf den nach der Aktenlage erhobenen und dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zur Kenntnis gebrachten Sachverhalt stütze. Doch wurden aus diesem Sachverhalt im Gutachten Schlüsse gezogen, die in gleicher Weise dem Grundsatz des Parteiengehörs unterliegen. Denn schon aus dem Wesen der Sachverständigentätigkeit ist zu schließen, dass der Begriff "Beweisaufnahme'" im Sinne der Paragraphen 45, Absatz 3 und 52 AVG 1950 auch das Urteil des Sachverständigen - als maßgeblichen Teil des Gutachtens - umfasst. Im gegenständlichen Verfahren wäre außerdem zu berücksichtigen gewesen, dass in dem in Rede stehenden Gutachten die Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, bei einem Volkswagen-Händler einen 14-tägigen Kurs über die Durchführung von Servicearbeiten besucht zu haben, in Zweifel gezogen wurde. Dem Gutachten - und damit dem angefochtenen Bescheid - kann aber nicht entnommen werden, ob die Beurteilung der tatsächlichen Befähigung des Beschwerdeführers für den Fall eines erwiesenen Kursbesuches anders gelautet hätte. Da aber einerseits im allgemeinen angenommen werden kann, dass ein 14- tägiger - entsprechend intensiver - Kursbesuch ein gewisses Maß von Befähigung zu vermitteln vermag, andererseits dem Beschwerdeführer dadurch, dass ihm das Gutachten nicht zur Kenntnis gebracht worden war, keine Gelegenheit mehr geboten war, seine Behauptung, den Kurs besucht zu haben, unter Beweis zu stellen - auch das im Gutachten der Landesinnung erwähnte Schreiben des Vertragshändlers R. vom 3. Mai 1967 lag der belangten Behörde nicht im Wortlaut vor -, verstößt der angefochtene Bescheid gegen Verfahrensvorschriften. Wäre die Behauptung des Beschwerdeführers, den erwähnten Kurs besucht zuhaben, als zutreffend erkannt worden und hätte die belangte Behörde den Kursbesuch - allenfalls nach Einholung eines Sachverständigengutachtens - hinsichtlich seiner Auswirkung auf die hier in Betracht kommende Frage der tatsächlichen Befähigung einer Würdigung unterzogen, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei Vermeidung des Verfahrensfehlers zu einem anderen Bescheid gekommen wäre. Zu bemerken ist schließlich noch, dass der Umstand, dass das Nachsichtsbegehren des Beschwerdeführer auf Service- und Überwachungsarbeiten an Volkswagen eingeschränkt ist, aber ebenso der Umstand, dass mehrere Typen von Volkswagen hergestellt werden, die zudem einer ständigen Fortentwicklung unterliegen, bei der Beurteilung der Frage der tatsächlichen Befähigung des Beschwerdeführers eine Rolle spielen könnten.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1965 aufzuheben.

Wien, am 19. Februar 1969

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten Parteiengehör Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968000044.X00

Im RIS seit

28.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2010

Dokumentnummer

JWT_1968000044_19690219X00