Verwaltungsgerichtshof
19.02.1969
0044/68
Stützt sich die Entscheidung einer Behörde allein auf ein schlüssiges und dem übrigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht widersprechendes Sachverständigengutachten, so müssen die besonderen Erwägungen, von denen sich die Behörde bei der Würdigung des Sachverständigengutachtens hat leiten lassen, nicht angeführt werden.