Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1969

Geschäftszahl

0044/68

Rechtssatz

Stützt sich die Entscheidung einer Behörde allein auf ein schlüssiges und dem übrigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht widersprechendes Sachverständigengutachten, so müssen die besonderen Erwägungen, von denen sich die Behörde bei der Würdigung des Sachverständigengutachtens hat leiten lassen, nicht angeführt werden.