Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1969

Geschäftszahl

0044/68

Rechtssatz

Der Begriff "Beweisaufnahme" im Sinne der Paragraphen 45 und 52 AVG 1950 umfasst auch die aus dem Sachverständigenbefund gezogenen Schlüsse (Sachverständigenurteil), welche daher dem Parteiengehör unterliegen.