Verwaltungsgerichtshof
19.02.1969
0044/68
Der Begriff "Beweisaufnahme" im Sinne der Paragraphen 45 und 52 AVG 1950 umfasst auch die aus dem Sachverständigenbefund gezogenen Schlüsse (Sachverständigenurteil), welche daher dem Parteiengehör unterliegen.