Alkoholgeruch aus dem Munde, gerötete Augen und gesteigerte Aktivität lassen vermuten, dass sich der Fahrzeuglenker in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet (Hinweis E 17.2.1966, 1917/65).
Die Verweigerung des Alkotestes ist auch dann strafbar, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass sich der Fahrzeuglenker tatsächlich nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat.