Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1967

Geschäftszahl

0653/67

Rechtssatz

Die Verweigerung des Alkotestes ist auch dann strafbar, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass sich der Fahrzeuglenker tatsächlich nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat.