Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
0548/67
Entscheidungsdatum
05.02.1968
Index
50/01 Gewerbeordnung
Norm
GewO 1859 §48 idF 1923/634;
GewO 1859 §49 idF 1923/634;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0232/58 E 28. Jänner 1960 RS 1
Stammrechtssatz
Die Einhaltung der Vorschriften der §§ 48 und 49 GewO ist dem befugten Gewerbetreibenden auferlegt. Eine Verletzung dieser Bestimmungen stellt sich demnach als ein Standesdelikt dar.Die Einhaltung der Vorschriften der Paragraphen 48 und 49 GewO ist dem befugten Gewerbetreibenden auferlegt. Eine Verletzung dieser Bestimmungen stellt sich demnach als ein Standesdelikt dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967000548.X02
Dokumentnummer
JWR_1967000548_19680205X02