Verwaltungsgerichtshof
05.02.1968
0548/67
GRS wie 0232/58 E 28. Jänner 1960 RS 1
Die Einhaltung der Vorschriften der Paragraphen 48 und 49 GewO ist dem befugten Gewerbetreibenden auferlegt. Eine Verletzung dieser Bestimmungen stellt sich demnach als ein Standesdelikt dar.