Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.02.1968

Geschäftszahl

0548/67

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0232/58 E 28. Jänner 1960 RS 1

Stammrechtssatz

Die Einhaltung der Vorschriften der Paragraphen 48 und 49 GewO ist dem befugten Gewerbetreibenden auferlegt. Eine Verletzung dieser Bestimmungen stellt sich demnach als ein Standesdelikt dar.