Verwaltungsgerichtshof
05.02.1968
0548/67
Eine Unzumutbarkeit der persönlichen Befolgung des gesetzlichen Gebotes oder der persönlichen Überwachung der Ausführungen eines diesbezüglichen Auftrages eines Dienstgebers an einen Dienstnehmer entschuldigt ersteren nicht, sondern allein die unverschuldete Unmöglichkeit, die Verwaltungsvorschrift einzuhalten. Mit dem Nachweis der Erteilung eines Auftrages an einen selbst erwiesenermaßen bisher zuverlässigen Dienstnehmer vermag der Dienstgeber nicht die dem Gesetz gemäße Unmöglichkeit darzutun.