Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0484/67

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0484/67

Entscheidungsdatum

03.05.1968

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1959 §1 Abs1 Z1;
UStG 1959 §3 Abs1;
UStG 1959 §5 Abs7;

Rechtssatz

Ausführungen zur Frage der Abgrenzung von Eigenhandelsgeschäften gegenüber Agenturgeschäften. Im Beschwerdefall waren in einem ländlichen Geschäft Waschmaschinen einer bestimmten Herstellerin in einem gesonderten Raum gelagert und dort (jeweils unter Verwendung von Vordrucken der Herstellerin) teils bar, teils auf Kredit verkauft worden. Zu demselben Sachverhalt hatte der VwGH in dem E vom 6.6.1966, 1199/65, Stellung genommen; diese Stellungnahme wird in dem vorliegenden E erläutert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967000484.X01

Im RIS seit

18.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1967000484_19680503X01

Rechtssatz für 0484/67

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0484/67

Entscheidungsdatum

03.05.1968

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Hat der VwGH einen Bescheid zur Gänze aufgehoben (hier wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften), so ist an sich der Behörde die gesamte Entscheidungsaufgabe neu gestellt. Erfolgte aber die Aufhebung nur deshalb zur Gänze, weil eine Trennung im Spruche des Erkenntnisses wegen der Einheit des angefochtenen Bescheides nicht möglich war, und hat der Gerichtshof in einzelnen Belangen keinen Verfahrensmangel festgestellt und den behördlichen Standpunkt bestätigt, dann ist die Behörde nicht verpflichtet, von sich aus im fortgesetzten Verfahren neue Ermittlungen in diesen Belangen durchzuführen. Legt auch der Beschwerdeführer keine neuen Beweismittel vor, die zu einer Änderung der Sachverhaltsannahme führen oder ergänzende Ermittlungen notwendig machen könnten, dann kann die Behörde bezüglich dieser Belange in ihrem Ersatzbescheid den vom Verwaltungsgerichtshof bestätigten Standpunkt übernehmen, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967000484.X02

Im RIS seit

18.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1967000484_19680503X02