Verwaltungsgerichtshof
03.05.1968
0484/67
Ausführungen zur Frage der Abgrenzung von Eigenhandelsgeschäften gegenüber Agenturgeschäften. Im Beschwerdefall waren in einem ländlichen Geschäft Waschmaschinen einer bestimmten Herstellerin in einem gesonderten Raum gelagert und dort (jeweils unter Verwendung von Vordrucken der Herstellerin) teils bar, teils auf Kredit verkauft worden. Zu demselben Sachverhalt hatte der VwGH in dem E vom 6.6.1966, 1199/65, Stellung genommen; diese Stellungnahme wird in dem vorliegenden E erläutert.