Das Handelsgericht Wien bestätigte mit Beschluß vom 30. März 1965 den zwischen der Kommanditgesellschaft Firma H & Co (im folgenden als "die Firma" bezeichnet) sowie der persönlich haftenden Gesellschafterin D O einerseits und den Gläubigern der Firma andererseits in der Tagsatzung vom 21. Jänner 1965 abgeschlossenen Ausgleich, wonach die bevorrechteten Gläubiger voll befriedigt, die anderen Gläubiger hingegen eine Quote von 50 %, zahlbar innerhalb 18 Monaten nach Annahme des Ausgleiches, erhalten sollten und wonach das gesamte Vermögen der Firma dem zum Sachwalter der Gläubiger bestellten Dkfm. N D mit dem Auftrag zur Verwertung übergeben wurde. Seitens der beschwerdeführenden Partei erging mit Bescheid vom 23. August 1965 an die Firma ein "Sicherstellungsauftrag gemäß § 66 ASVG, BGBl Nr 189/55, in das bewegliche und in das unbewegliche Vermögen zur Sicherung der der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte voraussichtlich erwachsenden Ansprüche an Sozialversicherungsbeiträgen", und zwar zum Konto SG 2018 für die Zeit April bis Dezember 1965 (je S 80.000,--) für einen Betrag von S 720.000,-- und zum Konto G 50.463 Zw. Für die Zeit Mai bis Dezember 1965 (je S 50.000,--) für einen Betrag von S 400.000,--. Die beschwerdeführende Partei fügte dem Spruch ihres Bescheides bei, daß durch Hinterlegung von S 1,200.000,-- der Sicherstellungsschuldner die Aufhebung der Sicherstellung und der zur Vollziehung der Sicherstellung vorgenommenen Maßnahmen bewirken könne. In der Begründung des Bescheides führte die beschwerdeführende Partei aus, daß der Tatbestand für die voraussichtlich erwachsenden Sozialversicherungsbeiträge durch die Weiterführung der Firma verwirklicht gewesen, die Einbringlichkeit der angeführten Beiträge jedoch gefährdet sei, weil die Firma schon seit längerer Zeit sich nicht mehr in der Lage befände, die laufenden Verbindlichkeiten zu erfüllen, weswegen sie von den Gläubigern bedrängt und das vorhandene Anlagevermögen durch Pfandrechte belastet werde, demzufolge bestehe die Gefahr, daß für die künftig entstehenden Sozialversicherungsbeiträge eine pfandrechtliche Deckung nicht vorhanden sein werde, und es müsse daher, da eine Vollstreckung zur Hereinbringung noch nicht möglich gewesen sei, besorgt werden, daß bei nicht sofortigem Zugriff das Vermögen des Sicherstellungsschuldners sich erheblich vermindere oder wesentlich erschwert werden würde. Die Anordnung der Sicherstellung sei demnach gemäß § 66 ASVG und §§ 232 und 233 der Bundesabgabenordnung, BGBl Nr 194/1961 gerechtfertigt und könne sofort in Vollzug gesetzt werden. Mit Eingabe von demselben Tag beantragte die beschwerdeführende Partei beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien unter Bezugnahme auf den angeführten Sicherstellungsauftrag die Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung der Forderung von S 1,200.000,-- und der Kosten des Antrages durch Vormerkung des Pfandrechtes auf der der Firma gehörigen Liegenschaft EZ nnn, Grundbuch Neubau, doch schränkte die beschwerdeführende Partei am 29. Oktober 1965 diesen Exekutionsantrag im Hinblick auf die bis dahin von der Firma geleisteten Zahlungen in der Höhe von S 499.235,65 auf den Betrag von S 620.764,35 ein. Gegen den bezeichneten Beschluß erhob die Firma einen Einspruch. Sie machte geltend, daß die Voraussetzungen für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages gemäß § 66 ASVG nicht gegeben gewesen seien. Sie verwies hiebei vor allem darauf, daß im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides die Beiträge für die Angestellten für die Monate April bis einschließlich Juni 1965 zur Gänze, die Beiträge für die Arbeiter für die Monate April sichtlich weiteren Personalverminderung - seit Beginn der Ausgleichseröffnung seien dauernd Dienstnehmer abgemeldet worden - erwartet werden dürfen, daß die Firma auch diesen Rückstand neben den übrigen monatlichen Zahlungen für die fällig werdenden Sozialversicherungsbeiträge bewältigen würde. Demzufolge sei die angerufene Behörde unter Würdigung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 45 Abs 2 AVG 1950 zu der Ansicht gelangt, daß die beschwerdeführende Partei bei der Erlassung des Sicherstellungsauftrages von der unrichtigen Auffassung ausgegangen sei, es liege eine Erschwerung oder Gefährdung der Einbringung der Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum von April bis Dezember 1965 für die Dienstnehmer der Firma vor. Die beschwerdeführende Partei sei aber auch ziffernmäßig von einer unrichtigen Höhe der zu erwartenden Sozialversicherungsbeträge ausgegangen und sie hat überdies Sozialversicherungsbeiträge erfaßt, die bereits beglichen seien. Demzufolge habe spruchgemäß entschieden werden müssen.Das Handelsgericht Wien bestätigte mit Beschluß vom 30. März 1965 den zwischen der Kommanditgesellschaft Firma H & Co (im folgenden als "die Firma" bezeichnet) sowie der persönlich haftenden Gesellschafterin D O einerseits und den Gläubigern der Firma andererseits in der Tagsatzung vom 21. Jänner 1965 abgeschlossenen Ausgleich, wonach die bevorrechteten Gläubiger voll befriedigt, die anderen Gläubiger hingegen eine Quote von 50 %, zahlbar innerhalb 18 Monaten nach Annahme des Ausgleiches, erhalten sollten und wonach das gesamte Vermögen der Firma dem zum Sachwalter der Gläubiger bestellten Dkfm. N D mit dem Auftrag zur Verwertung übergeben wurde. Seitens der beschwerdeführenden Partei erging mit Bescheid vom 23. August 1965 an die Firma ein "Sicherstellungsauftrag gemäß Paragraph 66, ASVG, BGBl Nr 189/55, in das bewegliche und in das unbewegliche Vermögen zur Sicherung der der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte voraussichtlich erwachsenden Ansprüche an Sozialversicherungsbeiträgen", und zwar zum Konto SG 2018 für die Zeit April bis Dezember 1965 (je S 80.000,--) für einen Betrag von S 720.000,-- und zum Konto G 50.463 Zw. Für die Zeit Mai bis Dezember 1965 (je S 50.000,--) für einen Betrag von S 400.000,--. Die beschwerdeführende Partei fügte dem Spruch ihres Bescheides bei, daß durch Hinterlegung von S 1,200.000,-- der Sicherstellungsschuldner die Aufhebung der Sicherstellung und der zur Vollziehung der Sicherstellung vorgenommenen Maßnahmen bewirken könne. In der Begründung des Bescheides führte die beschwerdeführende Partei aus, daß der Tatbestand für die voraussichtlich erwachsenden Sozialversicherungsbeiträge durch die Weiterführung der Firma verwirklicht gewesen, die Einbringlichkeit der angeführten Beiträge jedoch gefährdet sei, weil die Firma schon seit längerer Zeit sich nicht mehr in der Lage befände, die laufenden Verbindlichkeiten zu erfüllen, weswegen sie von den Gläubigern bedrängt und das vorhandene Anlagevermögen durch Pfandrechte belastet werde, demzufolge bestehe die Gefahr, daß für die künftig entstehenden Sozialversicherungsbeiträge eine pfandrechtliche Deckung nicht vorhanden sein werde, und es müsse daher, da eine Vollstreckung zur Hereinbringung noch nicht möglich gewesen sei, besorgt werden, daß bei nicht sofortigem Zugriff das Vermögen des Sicherstellungsschuldners sich erheblich vermindere oder wesentlich erschwert werden würde. Die Anordnung der Sicherstellung sei demnach gemäß Paragraph 66, ASVG und Paragraphen 232 und 233 der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961, gerechtfertigt und könne sofort in Vollzug gesetzt werden. Mit Eingabe von demselben Tag beantragte die beschwerdeführende Partei beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien unter Bezugnahme auf den angeführten Sicherstellungsauftrag die Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung der Forderung von S 1,200.000,-- und der Kosten des Antrages durch Vormerkung des Pfandrechtes auf der der Firma gehörigen Liegenschaft EZ nnn, Grundbuch Neubau, doch schränkte die beschwerdeführende Partei am 29. Oktober 1965 diesen Exekutionsantrag im Hinblick auf die bis dahin von der Firma geleisteten Zahlungen in der Höhe von S 499.235,65 auf den Betrag von S 620.764,35 ein. Gegen den bezeichneten Beschluß erhob die Firma einen Einspruch. Sie machte geltend, daß die Voraussetzungen für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages gemäß Paragraph 66, ASVG nicht gegeben gewesen seien. Sie verwies hiebei vor allem darauf, daß im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides die Beiträge für die Angestellten für die Monate April bis einschließlich Juni 1965 zur Gänze, die Beiträge für die Arbeiter für die Monate April sichtlich weiteren Personalverminderung - seit Beginn der Ausgleichseröffnung seien dauernd Dienstnehmer abgemeldet worden - erwartet werden dürfen, daß die Firma auch diesen Rückstand neben den übrigen monatlichen Zahlungen für die fällig werdenden Sozialversicherungsbeiträge bewältigen würde. Demzufolge sei die angerufene Behörde unter Würdigung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950 zu der Ansicht gelangt, daß die beschwerdeführende Partei bei der Erlassung des Sicherstellungsauftrages von der unrichtigen Auffassung ausgegangen sei, es liege eine Erschwerung oder Gefährdung der Einbringung der Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum von April bis Dezember 1965 für die Dienstnehmer der Firma vor. Die beschwerdeführende Partei sei aber auch ziffernmäßig von einer unrichtigen Höhe der zu erwartenden Sozialversicherungsbeträge ausgegangen und sie hat überdies Sozialversicherungsbeiträge erfaßt, die bereits beglichen seien. Demzufolge habe spruchgemäß entschieden werden müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 66 ASVG ( in der Fassung der 9. Novelle) besagt in seinem ersten Satz, daß die Bestimmungen der §§ 232 und 233 der Bundesabgabenordnung auf Beitragsforderungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz mit der Maßgabe anzuwenden sind, daß an Stelle der Abgabenbehörde der Versicherungsträger tritt, der nach § 58 Abs 5 ASVG berufen ist, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen. Nach Abs 1 erster Satz des angeführten § 232 der Bundesabgabenordnung kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226 der Bundesabgabenordnung) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Paragraph 66, ASVG ( in der Fassung der 9. Novelle) besagt in seinem ersten Satz, daß die Bestimmungen der Paragraphen 232 und 233 der Bundesabgabenordnung auf Beitragsforderungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz mit der Maßgabe anzuwenden sind, daß an Stelle der Abgabenbehörde der Versicherungsträger tritt, der nach Paragraph 58, Absatz 5, ASVG berufen ist, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen. Nach Absatz eins, erster Satz des angeführten Paragraph 232, der Bundesabgabenordnung kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (Paragraph 226, der Bundesabgabenordnung) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen.
Wie bereits den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, hat die beschwerdeführende Partei auf Grund der angeführten Bestimmungen an die Firma einen Sicherstellungsauftrag erlassen, wobei sie von der Auffassung ausgegangen ist, daß in sinngemäßer Anwendung des § 232 Abs 1 der Bundesabgabenordnung der Tatbestand, an den die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften die Beitragspflicht knüpfen, schon im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im August 1965 auch hinsichtlich jener Beiträge, die erst nach der Bescheiderlassung bis einschließlich Dezember 1965 fällig würden, durch die Tatsache der Weiterführung der Firma verwirklicht sei. Weiters ergibt sich auch aus den obigen Ausführungen, daß nach der Behauptung der Firma in der erwähnten "Gegenäußerung" vom 24. Jänner 1966 im Laufe des Einspruchsverfahrens sämtliche für die Arbeiter und Angestellten der Firma für die Zeit Dezember 1965 fällig gewordenen Sozialversicherungsbeiträge beglichen worden sind, wobei die beschwerdeführende Partei die Richtigkeit dieser Behauptung unbestritten gelassen hat. Dies bedeutet jedoch, daß im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides jene Verbindlichkeiten, derentwegen ein Sicherstellungsauftrag ergangen ist, nicht mehr bestanden haben und daß daher auch von einer Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Sozialversicherungsbeiträge für die im Bescheid der Krankenkasse genannten Zeiten (April bis Dezember 1965) naturgemäß nicht gesprochen werden konnte. Demgegenüber verursacht jedoch die beschwerdeführende Partei darzutun, daß jedenfalls im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides vor allem auf Grund der bei der Firma damals gegebenen Situationen und des Verhaltens der Firma in den vorangegangenen Jahren eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der Sozialversicherungsbeiträge zu befürchten und daher die Aufhebung des Sicherstellungsauftrages durch die belangte Behörde unbegründet gewesen sei. Was aber die Frage betrifft, ob die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung von der im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides gegebenen Sachlage oder aber von jener Sachlage, wie sie im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages seitens der beschwerdeführenden Partei vorgelegen gewesen ist, auszugehen hatte, so muß hiebei vorerst die Erwägung maßgebend sein, daß im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Landeshauptmann als Einspruchsbehörde im Verfahren nach § 413 Abs 1 Z 1 ASVG sinngemäß die Vorschriften des § 66 AVG 1950 anzuwenden hat, dies bedeutet aber, daß die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides davon abhängt, ob bzw. inwieweit die Berufungsbehörde bzw. die Einspruchsbehörde auf Grund der Bestimmungen des § 66 AVG 1950 auf die während des Rechtsmittelverfahrens neu entstandenen Tatsachen - wie im gegenständlichen Fall auf die Zahlung sämtlicher Sozialversicherungsbeiträge, deretwegen die beschwerdeführende Partei den Sicherstellungsauftrag erlassen hat - Bedacht nehmen muß. Hiezu ist auf den in der Verwaltungsrechtslehre und in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz zu verweisen, wonach die Berufungsbehörde bzw. Einspruchsbehörde bei rechtsgestaltenden Vewaltungsakten, zu denen auch ein gemäß § 66 ASVG erlassener Sicherstellungsauftrag zu zählen ist - bei ihrer Entscheidung auf die während des Rechtsmittelverfahrens neu entstandenen Tatsachen Bedacht zu nehmen hat. Demzufolge hätte aber die belangte Behörde rechtswidrig gehandelt, wenn sie trotz der im Laufe des Einspruchsverfahrens erfolgten vollständigen Erfüllung der im Bescheid der beschwerdeführenden Partei genannten Verbindlichkeiten diesen Bescheid als Einspruchsbehörde bestätigt hätte.Wie bereits den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, hat die beschwerdeführende Partei auf Grund der angeführten Bestimmungen an die Firma einen Sicherstellungsauftrag erlassen, wobei sie von der Auffassung ausgegangen ist, daß in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 232, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung der Tatbestand, an den die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften die Beitragspflicht knüpfen, schon im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im August 1965 auch hinsichtlich jener Beiträge, die erst nach der Bescheiderlassung bis einschließlich Dezember 1965 fällig würden, durch die Tatsache der Weiterführung der Firma verwirklicht sei. Weiters ergibt sich auch aus den obigen Ausführungen, daß nach der Behauptung der Firma in der erwähnten "Gegenäußerung" vom 24. Jänner 1966 im Laufe des Einspruchsverfahrens sämtliche für die Arbeiter und Angestellten der Firma für die Zeit Dezember 1965 fällig gewordenen Sozialversicherungsbeiträge beglichen worden sind, wobei die beschwerdeführende Partei die Richtigkeit dieser Behauptung unbestritten gelassen hat. Dies bedeutet jedoch, daß im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides jene Verbindlichkeiten, derentwegen ein Sicherstellungsauftrag ergangen ist, nicht mehr bestanden haben und daß daher auch von einer Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Sozialversicherungsbeiträge für die im Bescheid der Krankenkasse genannten Zeiten (April bis Dezember 1965) naturgemäß nicht gesprochen werden konnte. Demgegenüber verursacht jedoch die beschwerdeführende Partei darzutun, daß jedenfalls im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides vor allem auf Grund der bei der Firma damals gegebenen Situationen und des Verhaltens der Firma in den vorangegangenen Jahren eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der Sozialversicherungsbeiträge zu befürchten und daher die Aufhebung des Sicherstellungsauftrages durch die belangte Behörde unbegründet gewesen sei. Was aber die Frage betrifft, ob die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung von der im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides gegebenen Sachlage oder aber von jener Sachlage, wie sie im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages seitens der beschwerdeführenden Partei vorgelegen gewesen ist, auszugehen hatte, so muß hiebei vorerst die Erwägung maßgebend sein, daß im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Landeshauptmann als Einspruchsbehörde im Verfahren nach Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sinngemäß die Vorschriften des Paragraph 66, AVG 1950 anzuwenden hat, dies bedeutet aber, daß die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides davon abhängt, ob bzw. inwieweit die Berufungsbehörde bzw. die Einspruchsbehörde auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 66, AVG 1950 auf die während des Rechtsmittelverfahrens neu entstandenen Tatsachen - wie im gegenständlichen Fall auf die Zahlung sämtlicher Sozialversicherungsbeiträge, deretwegen die beschwerdeführende Partei den Sicherstellungsauftrag erlassen hat - Bedacht nehmen muß. Hiezu ist auf den in der Verwaltungsrechtslehre und in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz zu verweisen, wonach die Berufungsbehörde bzw. Einspruchsbehörde bei rechtsgestaltenden Vewaltungsakten, zu denen auch ein gemäß Paragraph 66, ASVG erlassener Sicherstellungsauftrag zu zählen ist - bei ihrer Entscheidung auf die während des Rechtsmittelverfahrens neu entstandenen Tatsachen Bedacht zu nehmen hat. Demzufolge hätte aber die belangte Behörde rechtswidrig gehandelt, wenn sie trotz der im Laufe des Einspruchsverfahrens erfolgten vollständigen Erfüllung der im Bescheid der beschwerdeführenden Partei genannten Verbindlichkeiten diesen Bescheid als Einspruchsbehörde bestätigt hätte.
Diese Rechtswidrigkeit tritt im übrigen besonders dann klar hervor, wenn man in Betracht zieht, daß im Fall einer bestätigenden Entscheidung der belangten Behörde ein rechtskräftig vollstreckbarer Sicherstellungsauftrag für eine Beitragsforderung vorläge, die überhaupt nicht mehr besteht. Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, daß im gegenständlichen Fall auch nicht einer jener Tatbestände vorliegt, bei denen im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. April 1956, Slg. N. F. Nr. 4040/A (in Verbindung mit dem Erkenntnis vom 10. November 1954, Slg. N. F. Nr. 3184/A) der angeführte, in der Verwaltungsrechtslehrer und in der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz nicht Platz zu greifen hat.
Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen ergibt sich sohin, daß der angefochtene Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit, die zu seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führen hönnte, nicht belastet ist. Demgemäß war die Beschwerde nach § 42 Abs 1 VwGG 1965 als unbegründet anzuweisen, ohne daß auf die Frage eingegangen zu werden brauchte, ob die beschwerdeführende Partei zu Recht angenommen habe, daß auch insoweit, als es sich um die nach Erlassung des Besheides auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge handle, schon im Zeitpunkt der Bescheiderlassung der im Sinne der Bestimmung des § 232 erster Satz der Bundesabgabenordnung erforderliche Tatbestand gegeben gewesen sei.Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen ergibt sich sohin, daß der angefochtene Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit, die zu seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führen hönnte, nicht belastet ist. Demgemäß war die Beschwerde nach Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet anzuweisen, ohne daß auf die Frage eingegangen zu werden brauchte, ob die beschwerdeführende Partei zu Recht angenommen habe, daß auch insoweit, als es sich um die nach Erlassung des Besheides auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge handle, schon im Zeitpunkt der Bescheiderlassung der im Sinne der Bestimmung des Paragraph 232, erster Satz der Bundesabgabenordnung erforderliche Tatbestand gegeben gewesen sei.
Der Ausspruch über die Kosten stützt sich hinsichtlich der Zuerkennung des Aufwandersatzes für die belangte Behörde auf § 47 Abs 2 lit b, § 48 Abs 2 lit a und b sowie § 49 Abs 2 VwGG 1965 in Verbindung mit Art I Abschnitt B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl Nr 4, hinsichtlich der Zuerkennung des Aufwandersatzes für die mitbeteiligte Partei auf § 47 Abs 3, § 48 Abs 3 lit b und § 49 Abs 1 VwGG 1965 in Verbindung mit Art I Abschnitt C Z. 7 der zitierten Verordnung. Im übrigen konnte dem Mehrbegehren auf Ersatz von Stempelgebühren im Hinblick auf die Gebührenbefreiungsbestimmung des § 110 Abs 1 Z.2 lit a ASVG nicht stattgegeben werden.Der Ausspruch über die Kosten stützt sich hinsichtlich der Zuerkennung des Aufwandersatzes für die belangte Behörde auf Paragraph 47, Absatz 2, Litera b,, Paragraph 48, Absatz 2, Litera a und b sowie Paragraph 49, Absatz 2, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Abschnitt B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt Nr 4, hinsichtlich der Zuerkennung des Aufwandersatzes für die mitbeteiligte Partei auf Paragraph 47, Absatz 3,, Paragraph 48, Absatz 3, Litera b und Paragraph 49, Absatz eins, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Abschnitt C Ziffer 7, der zitierten Verordnung. Im übrigen konnte dem Mehrbegehren auf Ersatz von Stempelgebühren im Hinblick auf die Gebührenbefreiungsbestimmung des Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG nicht stattgegeben werden.
Wien, am 14. Juni 1967