Nach § 7 KOVG 1957 u. d. VO des BM für soziale Verwaltung vom 27.1.1953, BGBL. Nr. 27 ist kein Raum für die Berücksichtigung der Tatsache, daß ein nach den Richtsätzen mit einem bestimmten Wert einzuschätzender Zustand im Hinblick auf die Entwicklung der Gesamtkonstitution mit zunehmenden Alter mehr ins Gewicht fällt als früher.Nach Paragraph 7, KOVG 1957 u. d. VO des BM für soziale Verwaltung vom 27.1.1953, BGBL. Nr. 27 ist kein Raum für die Berücksichtigung der Tatsache, daß ein nach den Richtsätzen mit einem bestimmten Wert einzuschätzender Zustand im Hinblick auf die Entwicklung der Gesamtkonstitution mit zunehmenden Alter mehr ins Gewicht fällt als früher.