Ausführungen, daß ein Kraftfahrer nicht nur mit der Abänderung bisher gewohnter Verkehrsverhältnisse (z. B. neues Ein- und Durchfahrtverbot, Abbiegeverbot, Vorrang, usw.) sondern auch mit der Änderung der Linienführung der Straßenbahn rechnen muß.
Für die Behörde besteht keine Verpflichtung, den Meldungsleger zusätzlich als Zeugen zu vernehmen soferne nicht ganz besondere Umstände dies nahe legen.