Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1967

Geschäftszahl

1746/66

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1012/65 E 20. Jänner 1966 RS 3

Stammrechtssatz

Für die Behörde besteht keine Verpflichtung, den Meldungsleger zusätzlich als Zeugen zu vernehmen soferne nicht ganz besondere Umstände dies nahe legen.