Verwaltungsgerichtshof
27.02.1967
1746/66
GRS wie 1012/65 E 20. Jänner 1966 RS 3
Für die Behörde besteht keine Verpflichtung, den Meldungsleger zusätzlich als Zeugen zu vernehmen soferne nicht ganz besondere Umstände dies nahe legen.