Verwaltungsgerichtshof
27.02.1967
1746/66
Ausführungen, daß ein Kraftfahrer nicht nur mit der Abänderung bisher gewohnter Verkehrsverhältnisse (z. B. neues Ein- und Durchfahrtverbot, Abbiegeverbot, Vorrang, usw.) sondern auch mit der Änderung der Linienführung der Straßenbahn rechnen muß.