Eine Säumnisbeschwerde kann nur erhoben werden, wenn dem Bf ein Rechtsanspruch darauf zustand, dass die belangte Behörde über sein Begehren in der Sache entscheidet.
Auf die Erledigung eines Ansuchens um Rechtsbelehrung bzw Erläuterung eines bereits rechtskräftigen Bescheides besteht kein Rechtsanspruch.
Die Säumnisbeschwerde schützt den einzelnen nur vor behördlicher Untätigkeit im Bereiche der obrigkeitlichen Verwaltung.