Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.1966

Geschäftszahl

0710/66

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0330/47 B 11. Juni 1947 VwSlg 103 A/1947 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Säumnisbeschwerde kann nur erhoben werden, wenn dem Bf ein Rechtsanspruch darauf zustand, dass die belangte Behörde über sein Begehren in der Sache entscheidet.