Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.1966

Geschäftszahl

0710/66

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0248/49 B 18. Februar 1949 VwSlg 693 A/1949 RS 1

Stammrechtssatz

Die Säumnisbeschwerde schützt den einzelnen nur vor behördlicher Untätigkeit im Bereiche der obrigkeitlichen Verwaltung.