Mit dem Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde P vom 14. Jänner 1965 war der Beschwerdeführer als Mitglied in die öffentlich-rechtliche Weggenossenschaft "R-Weg" einbezogen und sein Anteil an den Kosten der Herstellung und Erhaltung dieses öffentlichen Interessentenweges mit 2,4 % der jährlich von der Genossenschaft festzusetzenden und von den Interessenten aufzubringenden Eigenleistung bestimmt worden. Der dagegen durch den Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die Bezirkshauptmannschaft Murau mit ihrem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 15. April 1966 keine Folge, änderte jedoch aus Anlaß dieser Berufung den Bescheid der Gemeindeinstanz dahin ab, daß der Tatbestand dem § 45 Abs. 1 bis 3 des stmk. Landesstraßenverwaltungsgesetzes 1964, LGBl. Nr. 154 (LStVG 1964), unterworfen und die Beitragsleistung des Beschwerdeführers zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung des Weges mit 2,51 % der jährlich von der Weggenossenschaft festzusetzenden und von den Interessenten aufzubringenden Eigenleistung festgesetzt wurde. Ferner wurde der Beschwerdeführer mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.Mit dem Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde P vom 14. Jänner 1965 war der Beschwerdeführer als Mitglied in die öffentlich-rechtliche Weggenossenschaft "R-Weg" einbezogen und sein Anteil an den Kosten der Herstellung und Erhaltung dieses öffentlichen Interessentenweges mit 2,4 % der jährlich von der Genossenschaft festzusetzenden und von den Interessenten aufzubringenden Eigenleistung bestimmt worden. Der dagegen durch den Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die Bezirkshauptmannschaft Murau mit ihrem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 15. April 1966 keine Folge, änderte jedoch aus Anlaß dieser Berufung den Bescheid der Gemeindeinstanz dahin ab, daß der Tatbestand dem Paragraph 45, Absatz eins bis 3 des stmk. Landesstraßenverwaltungsgesetzes 1964, Landesgesetzblatt , Nr. 154 (LStVG 1964), unterworfen und die Beitragsleistung des Beschwerdeführers zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung des Weges mit 2,51 % der jährlich von der Weggenossenschaft festzusetzenden und von den Interessenten aufzubringenden Eigenleistung festgesetzt wurde. Ferner wurde der Beschwerdeführer mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Über die gegen diesen Bescheid unter den Gesichtspunkten der inhaltlichen Rechtswidrigkeit sowie auch der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Vor Eingehen in das Beschwerdevorbringen hat sich der Verwaltungsgerichtshof die Frage vorgelegt, ob die belangte Behörde mit Rücksicht auf die durch die Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962, Bundesverfassungsgesetz vom 12. Juli 1962, BGBl. Nr. 205, geschaffene rechtliche Situation im Zeitpunkt ihrer Entscheidung, also am 11. Februar 1966, noch zuständig war, über die ihr vorliegende Berufung sachlich abzusprechen. Mit hg. Beschluß vom 31. März 1967 wurden auch die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Anwendung des § 41 VwGG 1965 aufgefordert, sich zu dieser Frage zu äußern. Die Beschwerdeführer haben in Befolgung dieser Aufforderung ihre Meinung im Schriftsatz vom 22. Mai 1967 dargelegt; sie sind der der im erwähnten Beschluß vorläufig als denkbar bezeichneten Auffassung beigetreten, daß der Begriff der "Verkehrsflächen der Gemeinden" nur gemeindeeigene Verkehrsflächen umfasse. Demgegenüber hat die belangte Behörde diese Auffassung abgelehnt und mit Schriftsatz vom 16. Mai 1967 die Auffassung vertreten, daß auch die öffentlichen Interessentenwege unter diesen Begriff zu subsumieren seien. Eine andere Auslegung, so wurde weiter gesagt, sei auch praktisch nicht denkbar, da zufolge § 12 des stmk. Landesstraßenverwaltungsgesetzes die Verwaltung der öffentlichen Interessentenwege den Gemeinden obliege und es widersinnig wäre, die Verwaltung dieser im Verhältnis zu den Gemeindewegen - im engeren Sinne -Vor Eingehen in das Beschwerdevorbringen hat sich der Verwaltungsgerichtshof die Frage vorgelegt, ob die belangte Behörde mit Rücksicht auf die durch die Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962, Bundesverfassungsgesetz vom 12. Juli 1962, Bundesgesetzblatt , Nr. 205, geschaffene rechtliche Situation im Zeitpunkt ihrer Entscheidung, also am 11. Februar 1966, noch zuständig war, über die ihr vorliegende Berufung sachlich abzusprechen. Mit hg. Beschluß vom 31. März 1967 wurden auch die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Anwendung des Paragraph 41, VwGG 1965 aufgefordert, sich zu dieser Frage zu äußern. Die Beschwerdeführer haben in Befolgung dieser Aufforderung ihre Meinung im Schriftsatz vom 22. Mai 1967 dargelegt; sie sind der der im erwähnten Beschluß vorläufig als denkbar bezeichneten Auffassung beigetreten, daß der Begriff der "Verkehrsflächen der Gemeinden" nur gemeindeeigene Verkehrsflächen umfasse. Demgegenüber hat die belangte Behörde diese Auffassung abgelehnt und mit Schriftsatz vom 16. Mai 1967 die Auffassung vertreten, daß auch die öffentlichen Interessentenwege unter diesen Begriff zu subsumieren seien. Eine andere Auslegung, so wurde weiter gesagt, sei auch praktisch nicht denkbar, da zufolge Paragraph 12, des stmk. Landesstraßenverwaltungsgesetzes die Verwaltung der öffentlichen Interessentenwege den Gemeinden obliege und es widersinnig wäre, die Verwaltung dieser im Verhältnis zu den Gemeindewegen - im engeren Sinne -
bedeutungsloseren und nur einem beschränkten Benützerkreis dienenden Straßenkategorie dem übertragenen Wirkungskreis der Gemeinden zuzuweisen.
Der Gerichtshof ist auf der Grundlage jener Erwägungen, die in den Entscheidungsgründen zum hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Z. 416/66, angestellt worden sind und auf die er zwecks Vermeidung von Wiederholungen unter Erinnerung an Artikel 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, verweist, zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Frage zu verneinen sei. Auch im vorliegenden Beschwerdefall wäre die der belangten Behörde vorliegende Berufung als Vorstellung im Sinne des § 73 der geltenden stmk. Gemeindeordnung zu behandeln gewesen. Zufolge § 76 Abs. 1 erster Satz dieses Gesetzes war hiezu die Landesregierung berufen. Die in Verkennung der neuen rechtlichen Situation getroffene Sachentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Murau ist daher mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, war gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 zur Aufhebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides führen mußte. Eine Erörterung des Beschwerdevorbringens war bei dieser Situation entbehrlich.Der Gerichtshof ist auf der Grundlage jener Erwägungen, die in den Entscheidungsgründen zum hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Ziffer 416 /, 66,, angestellt worden sind und auf die er zwecks Vermeidung von Wiederholungen unter Erinnerung an Artikel 14 Absatz 4, seiner Geschäftsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verweist, zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Frage zu verneinen sei. Auch im vorliegenden Beschwerdefall wäre die der belangten Behörde vorliegende Berufung als Vorstellung im Sinne des Paragraph 73, der geltenden stmk. Gemeindeordnung zu behandeln gewesen. Zufolge Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz dieses Gesetzes war hiezu die Landesregierung berufen. Die in Verkennung der neuen rechtlichen Situation getroffene Sachentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Murau ist daher mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 zur Aufhebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides führen mußte. Eine Erörterung des Beschwerdevorbringens war bei dieser Situation entbehrlich.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 und 48 VwGG 1965 sowie auf Artikel I Abschnitt A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes, BGBl. Nr. 4/1965.Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 VwGG 1965 sowie auf Artikel I Abschnitt A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzleramtes, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,.
Wien, am 14. Juni 1967