Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2093/65
Entscheidungsdatum
13.09.1966
Index
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0822/63 E 15. Juni 1965 RS 5
Stammrechtssatz
Von einer vollen Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes kann nur dann die Rede sein, wenn innerhalb der bei Bedachtnahme auf alle jeweils in Betracht kommenden Umstände gegebenen Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeit in Anspruch genommen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965002093.X03
Dokumentnummer
JWR_1965002093_19660913X03