Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.1966

Geschäftszahl

2093/65

Rechtssatz

Der Behörde kann die Verwendung eines Formulares bei Erlassung eines Bescheides mit zureichendem Grund dann nicht verwehrt sein, wenn zahlreiche gleichartige Ansuchen zu erledigen sind und sich aus dem Inhalt des Formulares nicht Fehler des behördlichen Abspruches erweisen.