Verwaltungsgerichtshof
13.09.1966
2093/65
Der Behörde kann die Verwendung eines Formulares bei Erlassung eines Bescheides mit zureichendem Grund dann nicht verwehrt sein, wenn zahlreiche gleichartige Ansuchen zu erledigen sind und sich aus dem Inhalt des Formulares nicht Fehler des behördlichen Abspruches erweisen.