Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.1966

Geschäftszahl

2093/65

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0822/63 E 15. Juni 1965 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Handhabung des Ermessens ist es der Behörde nicht verwehrt, eine Reihung der Bewerber nach bestimmten Gesichtspunkten vorzunehmen, soweit diese Regelung nicht dem Sinn des Gesetzes widerspricht.