Zur Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, ob einem Angehörigen des ehemaligen Kaiserhauses im Grunde des § 2 des Gesetzes vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 209, die Einreise nach und die Durchreise durch Österreich verwehrt ist, ist - jedenfalls dann wenn die Entscheidung dieser Frage von der Wirksamkeit einer im Sinne der zitierten Gesetzesstelle abgegebenen Erklärung abhängt - nur die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zuständig.Zur Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, ob einem Angehörigen des ehemaligen Kaiserhauses im Grunde des Paragraph 2, des Gesetzes vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 209, die Einreise nach und die Durchreise durch Österreich verwehrt ist, ist - jedenfalls dann wenn die Entscheidung dieser Frage von der Wirksamkeit einer im Sinne der zitierten Gesetzesstelle abgegebenen Erklärung abhängt - nur die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zuständig.