Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.1966

Geschäftszahl

1421/65

Rechtssatz

Ein Ausschluß des Inlandes vom Geltungsbereich eines österreichischen Reisepasses ist mit dessen Wesen, wie er im Paragraph eins, Absatz eins, des Paßgesetzes 1951 zum Ausdruck kommt, unvereinbar.