Ein Ausschluß des Inlandes vom Geltungsbereich eines österreichischen Reisepasses ist mit dessen Wesen, wie er im § 1 Abs 1 des Paßgesetzes 1951 zum Ausdruck kommt, unvereinbar.Ein Ausschluß des Inlandes vom Geltungsbereich eines österreichischen Reisepasses ist mit dessen Wesen, wie er im Paragraph eins, Absatz eins, des Paßgesetzes 1951 zum Ausdruck kommt, unvereinbar.