Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Gewerbebehörden bei der Prüfung der polizeilichen Zulässigkeit einer gewerblichen Betriebsanlage unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Situation auch Grundsätze aus fremden Rechtsgebieten (Bauordnungen, Feuerpolizeiordnungen, Forstgesetz und dgl), sofern diese den Schutz der nämlichen Interessen zum Gegenstande haben, bei Prüfung der Frage, ob im Einzelfall ein bestimmtes öffentliches Interesse gewahrt ist oder nicht, ihren Entscheidungen und Verfügungen zugrunde legen (Hinweis E 12.4.1915, Budw Nr 10844/A, vom 5.11.1903, Budw Nr 2098/A, vom 13.4.1905, Budw Nr 3470/A; E 30.5.1956, 3500/53, VwSlg 4080 A/1953) Weiters: Die Bedachtnahme der Gewerbehörde bei anzuordnenden Maßnahmen auf fremde Rechtsgebiete hat zur Voraussetzung, daß es sich um solche Maßnahmen handelt, die an sich auf eine Bestimmung des von der Gewerbebehörde zu vollziehenden Gesetzes gestützt wird (Hier enthielt ein Bewilligungsbescheid im Grunde des Kärntner Campingplatzgesetzes rechtswidrigerweise Auflagen im Grunde der § 30 WRG und § 31 WRG).Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Gewerbebehörden bei der Prüfung der polizeilichen Zulässigkeit einer gewerblichen Betriebsanlage unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Situation auch Grundsätze aus fremden Rechtsgebieten (Bauordnungen, Feuerpolizeiordnungen, Forstgesetz und dgl), sofern diese den Schutz der nämlichen Interessen zum Gegenstande haben, bei Prüfung der Frage, ob im Einzelfall ein bestimmtes öffentliches Interesse gewahrt ist oder nicht, ihren Entscheidungen und Verfügungen zugrunde legen (Hinweis E 12.4.1915, Budw Nr 10844/A, vom 5.11.1903, Budw Nr 2098/A, vom 13.4.1905, Budw Nr 3470/A; E 30.5.1956, 3500/53, VwSlg 4080 A/1953) Weiters: Die Bedachtnahme der Gewerbehörde bei anzuordnenden Maßnahmen auf fremde Rechtsgebiete hat zur Voraussetzung, daß es sich um solche Maßnahmen handelt, die an sich auf eine Bestimmung des von der Gewerbebehörde zu vollziehenden Gesetzes gestützt wird (Hier enthielt ein Bewilligungsbescheid im Grunde des Kärntner Campingplatzgesetzes rechtswidrigerweise Auflagen im Grunde der Paragraph 30, WRG und Paragraph 31, WRG).
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E 5.7.1967, 1178/65 #7