Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.07.1967

Geschäftszahl

1178/65

Rechtssatz

Die Bestimmung, dass Campingplätze so gelegen sein müssen, dass die körperliche Sicherheit der Campinggäste und ihr Eigentum nicht gefährdet werden, bezieht sich nicht nur auf Katastrophengebiete (hier: Gefahren von Seiten des Straßen- und Eisenbahnverkehrs). Die Aufzählung der Gefährdungsursachen ist nur beispielsweise.