Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.07.1967

Geschäftszahl

1178/65

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3500/53 E 30. Mai 1956 VwSlg 4080 A/1956 RS 1 (die Bedachtnahme der Gewerbebehörde bei anzuordnenden Maßnahmen auf fremde Rechtsgebiete hat zur Voraussetzung, dass es sich um solche Maßnahmen handelt, die an sich auf eine Bestimmung des von der Gewerbebehörde zu vollziehenden Gesetzes gestützt wird; Hier enthielt ein Bewilligungsbescheid im Grunde des Kärntner Campingplatzgesetzes rechtswidrigerweise Auflagen im Grunde des Paragraph 30 und 31 WRG 1959.

Stammrechtssatz

Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Gewerbebehörden bei der Prüfung der polizeilichen Zulässigkeit einer gewerblichen Betriebsanlage unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Situation auch Grundsätze aus fremden Rechtsgebieten (Bauordnungen, Feuerpolizeiordnungen, Forstgesetz u. dlg.), sofern diese den Schutz der nämlichen Interessen zum Gegenstande haben, bei Prüfung der Frage, ob im Einzelfall ein bestimmtes öffentliches Interesse gewahrt ist oder nicht, ihren Entscheidungen und Verfügungen zugrunde legen (Hinweis E 12.4.1915, Budw. 10.844/1, E 5.11.1903, Budw. 2098/A, E 13.4.1905, Budw. 3470/A)