Die Berufungsbehörde kann bei der Bemessung der Beschädigtenrente nicht ein Leiden einbeziehen, das noch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war und für das auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes vom 15.12.1961, BGBl Nr 319/1961 (1.1.1962) keine Versorgungsleistung bezogen wurde (Hinweis E 15.2.1963, 1413/62: Anwendung auf einen Fall, in dem das betreffende Leiden in einem Verfahren betreffend Wäschepauschale geltend gemacht wurde).Die Berufungsbehörde kann bei der Bemessung der Beschädigtenrente nicht ein Leiden einbeziehen, das noch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war und für das auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes vom 15.12.1961, Bundesgesetzblatt Nr 319 aus 1961, (1.1.1962) keine Versorgungsleistung bezogen wurde (Hinweis E 15.2.1963, 1413/62: Anwendung auf einen Fall, in dem das betreffende Leiden in einem Verfahren betreffend Wäschepauschale geltend gemacht wurde).