Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0493/65

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0493/65

Entscheidungsdatum

31.03.1966

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

AVG §45 Abs2;
KFG 1955 §80;
StPolO 1947 §18;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §9 Abs2;
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987
  1. StVO 1960 § 9 heute
  2. StVO 1960 § 9 gültig ab 31.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  3. StVO 1960 § 9 gültig von 22.07.1998 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 9 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 9 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0614/52 E 16. Juni 1952 VwSlg 2572 A/1952 RS 1

Stammrechtssatz

Es muß den zur Wahrnehmung der Vorgänge im öffentlichen Straßenverkehr, insbesondere zur Überwachung der Einhaltung der verkehrspolizeilichen Vorschriften bestellten und geschulten Organen der Sicherheitswache zugebilligt werden, daß sie sich darüber ein Urteil zu bilden vermögen, ob ein Fahrzeug mit normaler oder ungewöhnlicher Geschwindigkeit fährt.

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965000493.X01

Im RIS seit

15.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2010

Dokumentnummer

JWR_1965000493_19660331X01

Rechtssatz für 0493/65

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0493/65

Entscheidungsdatum

31.03.1966

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 20, VStG kann nur dann Platz greifen, wenn die Verwaltungsvorschrift lediglich eine Arreststrafe, aber keine Geldstrafe androht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965000493.X02

Im RIS seit

15.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2010

Dokumentnummer

JWR_1965000493_19660331X02

Entscheidungstext 0493/65

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

0493/65

Entscheidungsdatum

31.03.1966

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht;

Norm

AVG §45 Abs2;
KFG 1955 §80;
StPolO 1947 §18;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §9 Abs2;
VStG §20;
VStG §21;
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987
  1. StVO 1960 § 9 heute
  2. StVO 1960 § 9 gültig ab 31.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  3. StVO 1960 § 9 gültig von 22.07.1998 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 9 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 9 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Chamrath und die Hofräte Dr. Streu, Dr. Striebl, Dr. Schmid und Dr. Schmelz als Richter, im Beisein des Schriftführers, Ministerialoberkommissärs Dohnal, über die Beschwerde des JS in Z, vertreten durch Dr. Albert M. Sauer-Nordendorf, Rechtsanwalt in Pöllau, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Dezember 1964, Zl. 11- 393/I Se 42/5-1964, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bundesland Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Hartberg erkannte den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 1. Juli 1963 schuldig, am 10. April 1963 um 17:30 Uhr das Kraftrad mit dem Kennzeichen St nnn.nnn auf der Landesstraße in Pöllau in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und hiebei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten und hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 20, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 (StVO), begangen zu haben. Sie verhängte über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, bzw. Absatz 3, Litera a, StVO Geldstrafen in der Höhe von S 5.000,-- und S 100,-- (Ersatzarreststrafe sieben und ein Tag).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Die belangte Behörde wies diese Berufung mit Bescheid vom 14. August 1963 als verspätet zurück. Diesen Bescheid behob der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 28. Februar 1964, Zl. 1855/63, auf Grund der dagegen ergriffenen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach einer Ergänzung des Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Der Beschwerdeführer wurde wegen der Übertretungen der Paragraphen 5, Absatz eins und 20 Absatz 2, StVO bestraft. Was die zweite Übertretung, die Überschreitung der höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeit im Ortsgebiet, anlangt, stützt die belangte Behörde ihre Entscheidung auf die Angaben des Meldungslegers, der selbst eine Fahrgeschwindigkeit von etwa 80 km/h des Beschwerdeführers habe wahrnehmen können. Die belangte Behörde durfte dies tun, da Straßenaufsichtsorganen grundsätzlich ein Urteil darüber zuzubilligen ist, ob ein Kraftfahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit im erheblichen Maße überschreitet vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1952, Slg. N. f. Nr. 2572/A). Wenn der Beschwerdeführer aber vorbringt, der Meldungsleger habe diese Geschwindigkeit deshalb nicht richtig schätzen können, weil der Beschwerdeführer diesem entgegengefahren sei und daher die Schätzung einer wesentlichen Fehlerquelle unterliege, so vermag er damit die Feststellung der belangten Behörde deshalb nicht zu erschüttert, weil sie sich auf die Angaben des Meldungslegers stütze, wonach sich die Geschwindigkeit des Beschwerdeführers auffallend von den Geschwindigkeiten anderer Verkehrsteilnehmer unterschieden habe. Konnte nämlich der Meldungsleger von Fahrgeschwindigkeiten mehrerer Kraftfahrzeuge - und nur diese konnten in dem Zusammenhang gemeint sein - Schlüsse auf die Geschwindigkeit des Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers ziehen, dann erscheint eine von entscheidenden Fehlern behaftete Schätzung ausgeschlossen. Daher unterlief der belangten Behörde auch nicht eine Rechtswidrigkeit, als sie dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrage auf Vernehmung eines Sachverständigen aus dem Kraftfahrzeugfach nicht folgte, weil dieser lediglich darlegen sollte, dass ein geübter Kraftfahrer entgegenkommenden Verkehr mit "mit Fehlerquellen von 50 - 70 % im Durchschnitt schätzt".

Die belangte Behörde nahm in dem angefochtenen Bescheid den durch Alkohol beeinträchtigten Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkte des Lenkens seines Kraftrades auf Grund des Gutachtens des Institutes für gerichtliche Medizin der Universität Graz als erwiesen an, welches aus der eingesandten Blutprobe einen Blutalkoholwert von 1,1 %o festgestellt hatte. Dagegen bringt der Beschwerdeführer nun ebenso wie im Verwaltungsgerichtsverfahren vor, er habe am Tag der Tat zwar vormittags zu Würsteln zwei Flaschen Bier und mittags zu einer kräftigen Jause ein Achtel leichten Weines getrunken. Erst vier Stunden später habe er sein Kraftrad in Betrieb genommen, also zu einer Zeit, da er nicht mehr durch Alkohol beeinträchtigt sein konnte. Da er "vollkommen guten Gewissens" gewesen sei, habe er sich nach der Anhaltung freiwillig "zweier Blut- bzw. Testproben" unterzogen. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, er könne nicht nur den aufgezählten Alkoholgenuss durch die Zeugen G. und R., sondern auch seinen nicht alkoholbeeinträchtigen Zustand durch den Distriktsarzt Dr. S. beweisen, der eine Alkoholisierung des Beschwerdeführers sogar ausgeschlossen habe. Diesen Zeugenbeweis habe aber die belangte Behörde rechtswidrigerweise gegen das Gutachten des genannten Institutes nicht zugelassen.

Zunächst ist festzuhalten, dass ein Gegenbeweis, also auch gegen die Feststellung des Blutalkoholwertes durch das Institut für gerichtliche Medizin, möglich ist, da, wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, das Gesetz einem solchen Gutachten nicht die Stellung eines unwiderleglichen Beweises zuerkennt. Wenn sich die belangte Behörde auch auf den Bericht des Meldungslegers und des Oberarztes Dr. M. von dem mehrfach genannten Universitätsinstitut berufen konnte, wonach eine Verwechslung der Blutprobe nach menschlichem Ermessen auszuschließen sei, so steht dem die durch die Gendarmeriemeldung vom 12. April 1963 gedeckte Behauptung des Beschwerdeführers gegenüber, dass der Distriktsarzt Dr. S. keine äußeren Zeichen einer Alkoholisierung an dem Beschwerdeführer habe feststellen können. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens gibt es Menschen, die obwohl sie einen Blutalkoholgehalt von 0,8 %o und darüber aufweisen, keine äußeren Zeichen einer Beeinträchtigung durch Alkohol erkennen lassen. Im Beschwerdefall liegt das Ergebnis der anschließend an die Anhaltung vorgenommenen Blutuntersuchung vor, welches einen Alkoholgehalt von 1,1 %o anzeigt. Nach den Angaben des Meldungslegers sowohl als auch des Oberarztes am Institut für gerichtliche Medizin der Universität Graz Dr. M. ist eine Verwechslung der Blutprobe oder ein Irrtum nach menschlichem Ermessen auszuschließen. Daher durfte die belangte Behörde auf Grund des ihr nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950 (Paragraph 24, VStG 1950) zustehenden Rechtes der freien Beweiswürdigung annehmen, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte. Die belangte Behörde war bei dieser Sachlage nicht gehalten, den Distriktsarzt Dr. S. als Zeugen zu vernehmen, der nach den Angaben des Beschwerdeführers dessen Alkoholisierung ausschließen zu können glaubte. Ebenso brauchte die belangte Behörde nicht die Zeugen G. und R. zu vernehmen, von denen der Beschwerdeführer selbst nicht zu behaupten vermochte, dass sie in der Lage seien, genaue Aussagen über die vom Beschwerdeführer in der in Frage kommenden Zeit genossenen Speisen und Alkoholmengen lückenlos Auskunft zu geben.

Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde bei der Bestrafung wegen des Verstoßes nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO Paragraph 21, VStG hätte anwenden müssen. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass die Anwendung dieser Gesetzesstelle durch Paragraph 100, Absatz 5, StVO ausdrücklich ausgeschlossen ist, wenn eine Bestrafung nach Paragraph 99, Absatz eins, oder 2 StVO zu erfolgen hat. Der Beschwerdeführer wurde aber nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO bestraft. Auch mit der Verfahrensrüge, dass die Behörde mit Rücksicht auf seine Familien- und Einkommensverhältnisse den Paragraph 20, VStG hätte heranziehen müssen, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da diese Gesetzesstelle unter bestimmten Voraussetzungen nur die Verhängung einer entsprechenden Geldstrafe oder von Hausarrest anstatt einer in der Verwaltungsvorschrift angedrohten Arreststrafe vorsieht, d. h., diese Bestimmung kann - entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde - nur dann Platz greifen, wenn die Verwaltungsvorschrift lediglich eine Arreststrafe, aber keine Geldstrafe androht. Die Strafbestimmungen der Straßenverkehrsordnung sehen aber sowohl Geld- als auch Arreststrafen vor. Die Beschwerde war demnach abzuweisen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 47, ff VwGG 1965.

Wien, am 31. März 1966

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965000493.X00

Im RIS seit

15.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2010

Dokumentnummer

JWT_1965000493_19660331X00